Berechnung der Notarkosten
Wertgebühren
Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach
Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem
Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars
sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und
Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor.
Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die
konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen
Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die
umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie
die Beurkundung im engeren Sinne.
Gebührensatz
Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet
werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr
(2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des
Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die
Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die
Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.
Geschäftswert
Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die
Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei
einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei
Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und
bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden
nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
Gebührenrechner
Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der
Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners auf Basis des
Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Gebührenrechner
kann auch von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Für
die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
Geschäftsprüfung
Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den
Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der
Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei
Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren
nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der
Beteiligten sind strafbar.