Schenken und vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die
nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der
Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der
Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder
Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als
Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man
von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und
Geschäftsanteilen sowie künftige
Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung,
ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr
fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen
Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür
verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn
Übergeber und Übernehmer “reif” für die Vermögensübertragung sind
und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage,

ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch
letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und
Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung
spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen
wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt
möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten
Voraussetzungen vereinbart werden.

Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch
erhebliche Vorteile.

Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder
    kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder
    einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im
    Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie
    von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen
    beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw.
    erbschaftsteuerliche Freibeträge können
    durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach
    ausgenutzt werden.

Die Motive,

die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso
vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen
Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach
Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber,
Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.
Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind
auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu
überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden
Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.