Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie
stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen
Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche
Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich
Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der
Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen
Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang
sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die
Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine
rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden,
er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und
überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den
Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der
anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren,
ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den
Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über
die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen
sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes,
eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder
auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines
Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies
gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem
der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in
Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das
erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der
Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt die Notarin / der Notar in jedem
Immobilienkaufvertrag
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein
Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner
Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der
Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf
den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des
Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen
geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende
Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im
Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
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Glossar der Bundesnotarkammer zu
Immobilienkaufverträgen -
Merkblatt der Bundesnotarkammer zum
Kauf eines gebrauchten Hauses -
Glossar der Bundesnotarkammer zu
Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen