Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit
Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer
sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser
nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit
ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen
Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung
anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag
getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den
Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen
Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert.
Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im
Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird
verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen
Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Formen von letztwillige Verfügungen
Testament
Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament
errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als
ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle
Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu
empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht
selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit
geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten,
Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der
Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische
Komplexität des Themas.
eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament
errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als
ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle
Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu
empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht
selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit
geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten,
Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der
Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische
Komplexität des Themas.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung
von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner
beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim
gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander
verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der
Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen
Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes
wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider
Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines
Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in
vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des
zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber
in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der
Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung
gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst
flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge
optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung
von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner
beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim
gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander
verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der
Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen
Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes
wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider
Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines
Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in
vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des
zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber
in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der
Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung
gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst
flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge
optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von
Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer
Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten
Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern
beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass
erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein
Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort
mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr
muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass
erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein
Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort
mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr
muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testaments-vollstreckung
Sie können durch Verfügung von Todes wegen
Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt
wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe,
den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen
zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf.
die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei
größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben
aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus
medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses
überfordert wären.
Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt
wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe,
den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen
zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf.
die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei
größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben
aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus
medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses
überfordert wären.
Bennung eines Vormunds
Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr
Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes
wegen.
Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes
wegen.